ISCC- & SURE-Erklärungen

Die je­wei­li­ge Selbst­er­klä­rung für die Lie­fe­rung von Ab­fäl­len, die re­le­vant für die Re­ne­wable En­er­gy Di­rec­tive i.d.g.F., ins­be­son­de­re von Alt­spei­se­öl, Alt­holz, Klär­schlamm und Nah­rungs­mit­tel­ab­fäl­le so­wie Er­satz­brenn­stof­fe ist gül­ti­ger Ver­trags­be­stand­teil zwi­schen der SERVUS ABFALL Dienstleistungs GmbH und ih­ren Kun­den. Der Kun­de wird im An­ge­bot, im Ver­trag und in den AGB auf die Selbst­er­klä­run­gen hin­ge­wie­sen. Wenn die Selbst­er­klä­rung Be­stand­teil des schrift­li­chen Ver­tra­ges ist, gilt sie ab dem Gül­tig­keits­da­tum des Ver­tra­ges als an­er­kannt. Wenn die Selbst­er­klä­rung über das schrift­li­che An­ge­bot oder über die AGB in den Ver­trag ein­be­zo­gen wird, gilt sie als an­er­kannt, wenn der Kun­de nicht in­ner­halb von 14 Ta­gen nach Zu­sen­dung des An­ge­bots oder Zu­sen­dung des Ver­wei­ses auf die AGB ge­gen­über der SERVUS ABFALL Dienstleistungs GmbH sei­nen Wi­der­spruch er­klärt. Wenn der Kun­de der Gel­tung der Selbst­er­klä­rung nicht wi­der­spricht, wird dies als Zu­stim­mung ge­wer­tet und die Selbst­er­klä­rung gilt mit Ab­lauf der 14 Ta­ge als an­er­kannt.

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